9 - Grundrechte [ID:9091]
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Ein wunderschönes Guten Morgen, ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.

Ich darf Sie bitten, sich zu setzen.

Ich hoffe, Sie hatten ein schönes Wochenende und hoffe, Sie hatten auch schon die Gelegenheit,

sich mit Ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen über das Wochenende auszutauschen, sodass

das jetzt hier nicht mehr stattfinden muss.

Wir haben uns in der letzten Woche als sozusagen weiteres Thema, wir hatten uns am Montag der

letzten Woche mit dem Artikel 2 Absatz 1 der allgemeinen Handlungsfreiheit beschäftigt,

der in dieser Woche in den PÜs auch nochmal im Mittelpunkt stehen wird und wir hatten

dann in der letzten Woche am Donnerstag uns mit einem Komplex von Grundrechten, Schutz

des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Bewegungsfreiheit beschäftigt, insbesondere

hatten wir Artikel 2 Absatz 2 ins Zentrum unserer Überlegungen gerückt und hatten gesehen,

welche unterschiedlichen Ausprägungen einmal der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit,

aber eben auch der Bewegungsfreiheit hat und in den Zusammenhang mit der Betrachtung dieser

Rechte gehört auch noch der Artikel 11 Freizügigkeit.

Das möchte ich an dieser Stelle kurz nachtragen.

Das ist kein Grundrecht, mit dem wir uns besonders ausführlich und vertieft beschäftigen müssen,

da es in der Praxis keine besonders große Rolle spielt, aber es ist eben in einem Kontext

mit den Freiheitsrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und 104 Grundgesetz zu stellen.

Wenn Sie mit mir vielleicht nochmal gemeinsam den Artikel 11 aufschlagen wollen, wir hatten

ihn ja, als wir uns mit dem Artikel 2 Absatz 1 der 11.

Entscheidung, wo es um die Ausreisefreiheit ging, schon einmal kurz beschäftigt, hatten

ihn kurz angeschaut, vielleicht jetzt etwas intensiver, Artikel 11 Absatz 1, alle Deutschen

genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Wir müssen also hier zunächst einmal fragen, was ist eigentlich mit Freizügigkeit gemeint?

Wenn wir das vielleicht nochmal ins Verhältnis setzen zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2, da heißt

es, die Freiheit der Person ist unverletzlich, da geht es also um einen engeren Bereich,

Freiheit der Person und hier Freizügigkeit, da steckt sozusagen das alte Wort des Ziels,

sich irgendwo niederlassen, Umzug, das sind solche Begriffselemente, die hier natürlich

auch drinstecken bei der Freizügigkeit, ansonsten werden Sie im modernen Recht den Begriff der

Freizügigkeit im nächsten Semester im Europarecht kennenlernen, wir kennen den europarechtlichen

Freizügigkeitsbegriff natürlich auch, der bezieht sich auf den gesamten Raum der Europäischen

Union, den ganzen Bindenmarkt, aber hier haben wir es eben mit der Freizügigkeit im Bundesgebiet

zu tun, Freizügigkeit bedeutet also Wohnsitz und Aufenthalt, also wo ich mich sozusagen

dauerhaft befinde, wo ich meinen Wohnsitz, wo ich meinen Aufenthalt nehme, nicht wo ich

mich sozusagen kurzfristig aufhalte, also wenn Sie am Wochenende in die fränkische

Schweiz gefahren sind, dann haben Sie nicht Ihre Freizügigkeit gelten gemacht, es sei

denn Sie haben dort ein Haus gefunden, das Sie spontan gekauft haben oder eine Wohnung

und dort einen Zweitwohnsitz begründet, Freizügigkeit meint eben Wohnsitz oder Aufenthalt von gewisser

Dauer an jedem Ort in Deutschland, das ist also sozusagen das Besondere, es geht hier

gewissermaßen in der Tradition noch vielleicht oder in Reaktion auch auf die Verhältnisse

des 19.

Jahrhunderts kann man sagen, wo es insofern noch gar keinen einheitlichen deutschen Staat

gab, wo also auch das Umherziehen innerhalb von Deutschland schwierig war, soll also hier

klargestellt sein, es gibt keine Beschränkungen innerhalb der Bundesgebiet. Auch und das ist

erstaunlich, dass das Grundgesetz das nicht ausdrücklich regelt, die Einreise und die

Einwanderung, so wird es jedenfalls von der herrschenden Meinung gesehen, eine andere

Ansicht ist etwas enger am Wortlaut und sagt, da heißt es ja Freizügigkeit im Bundesgebiet

und nicht Freizügigkeit in das Bundesgebiet, allerdings wenn wir jetzt denken, aha das

ist dann sozusagen ein Grundrecht, keine Grenzen für niemand und offene Grenzen für

alle und so weiter, dann müssen wir natürlich sofort lesen, Artikel 11 Absatz 1 ist ein

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:28 Min

Aufnahmedatum

2018-05-07

Hochgeladen am

2018-05-08 08:39:05

Sprache

de-DE

Tags

rechtfertigung grundlage schutzbereich person schutz untersuchung selbstbestimmung eingriffe
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